Zulassungsvoraussetzungen

 

Die Berufsbezeichnung Meister darf nur führen, wer die Meisterprüfung in seinem Handwerk erfolgreich bestanden hat. In der Handwerksordnung (HwO) § 49 ist die Zulassung zur Meisterprüfung geregelt. Folgende allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Prüfung zum Kfz-Technikermeister erfüllt sein:

  • mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in einem nach HwO oder BBiG anerkannten kraftfahrzeugtechnischem Ausbildungsberuf oder
  • eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und drei Jahre Berufspraxis in der Kraftfahrzeughandwerk

Für Zeitsoldaten der Bundeswehr muss ggf. der Nachweis der Berufserfahrung bzw. berufsnahen Verwendung über den BFD in Form einer Bescheinigung nach § 45 BBiG oder Bescheinigung der berufsnahen Verwendung oder Einzelplatzbeschreibung erbracht werden.

Regelungen für Sonderfälle entnehmen Sie bitte der Handwerksordnung (HwO) oder sprechen mit uns darüber. Wir beraten Sie und stellen auch gern den Kontakt zum Meisterprüfungsausschuss oder den verantwortlichen Beratern der HWK her.

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